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Die Änderungen des §13b UStG im "Kroatiengesetz"

Im sog. "Kroatiengesetz" wurde u.a. § 13b Abs. 2 UStG geändert. § 13b
Abs. 2 UStG wurde um Nr. 11 i.V.m. der Anlage 4 zum UStG ergänzt. Dies führt mit Wirkung ab 01.10.2014 zur Verlagerung der Steuerschuld für die Lieferung der Edelmetalle Silber, Gold und Platin sowie aller unedlen Metalle.

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